Satzung

Satzung des Sportvereins Rot-Weiß 1950 e. V. Mastholte

 

Präambel

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche, männliche sowie diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Sportverein Rot-Weiß 1950 e. V. Mastholte. Er wurde im Jahre 1950 gegründet. Sitz des Vereins ist Rietberg-Mastholte. 
Unter der Nummer 20211 wird der Verein im Vereinsregister Amtsgericht Gütersloh geführt.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe sowie die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

• entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, 
• die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes, 
• die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen, 
• die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen, 
• die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen, 
• Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern, 
• die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften, 
• Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
• Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
• Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vereinsfarben

Die Farben des Vereins sind rot-weiß.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen. Die ordentlichen Mitglieder besitzen alle satzungsmäßigen Rechte und Pflichten. Die Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, aber keine Pflichten. 
Mitglieder, die sich in der Verwaltung oder durch sportliche Betätigung um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch den Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich der Satzung zu unterwerfen und die Ziele des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Die Aufnahmegebühr ist sofort zu entrichten. 
Die Mitgliedschaft wird nicht bestätigt.

 

§ 7 Austritt / Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderhalbjahres (30.06.; 31.12.) erklärt werden. 
Der Eingang der Kündigung wird nicht bestätigt.

 

§ 8 Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es 
• Verbrechen oder vereinsschädigende Handlung begeht. 
• gegen das Verbot von Gewalt gem. § 23 verstößt. 
• seinen Pflichten gem. dieser Satzung nicht nachkommt. 
• gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt. 
• dass Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet. 
• sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht. 
• seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt. 

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses ein Einspruchsrecht mit Anhörung beim Gesamtvorstand zu.

 

§ 9 Geschäftsjahr und Beiträge

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag kann für jedes kommende Geschäftsjahr von der Generalversammlung neu festgesetzt werden. Der Beitrag wird nach Möglichkeit im Lastschrifteneinzugsverfahren anteilig zwei Mal jährlich im Voraus erhoben. Mitglieder, welche die Zahlung nicht im Lastschrifteneinzugsverfahren wünschen, sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich an den Verein zu entrichten. Eine Rückerstattung des bereits bezahlten Beitrages erfolgt nicht. 
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Email-Adresse mitzuteilen. 
Einem Mitglied können in besonderen Fällen auf Antrag vom geschäftsführenden Vorstand Beiträge gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. In begründeten Ausnahmefällen können soziale Staffelungen vorgenommen werden. 
Bleibt ein Mitglied länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ruhen seine sämtlichen Rechte unter Fortbestand seiner Pflichten. 

Im Bedarfsfall kann durch die Generalversammlung die Erhebung und Höhe einer Umlage beschlossen werden. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Generalversammlung festgesetzt werden. 

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

§ 10 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen. 
a) Finanzordnung 
b) Geschäftsordnung. 

Die Abteilungen können Abteilungsordnungen sowie der Vereinsjugendausschuss eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes. 

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 11 Recht der Mitglieder / Minderjährige Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind auch die jugendlichen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können als Kandidaten für Vereinsämter aufgestellt werden.
Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch einen gesetzlichen Vertreter ausüben.
Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

§ 12 Gesamtvorstand

Die Verwaltung des Vereins wird durch den Gesamtvorstand geführt. Er besteht aus dem 
• geschäftsführenden Vorstand und 
• dem erweiterten Vorstand. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. 

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses eine angemessene Vergütung erhalten.

Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können in einem Umlaufverfahren gefasst werden.

Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden:

Der Vorsitzende 
Er leitet die Versammlungen des Vereins und die Sitzungen des Vorstandes. Er repräsentiert den Verein nach innen und außen. Er hat das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse stimmberechtigt teilzunehmen. Er ist berechtigt, Suspendierungen zu verhängen und kann im Konfliktfall die Beschlüsse aller Versammlungen, Kommissions- und Abteilungssitzungen aufheben - bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen einzuberufen. 

Der 2. Vorsitzende 
Er vertritt im Verhinderungsfall den 1. Vorsitzenden und führt in seinem Auftrag Teile seiner Aufgaben durch. 

Der 3. Vorsitzende 
Er vertritt im Verhinderungsfall den 1. und 2. Vorsitzenden und führt in ihrem Auftrag Teile ihrer Aufgaben durch.

Der 1. Schriftführer 
Er führt den Schriftwechsel des Vereins und die Protokolle der Versammlungen. 

Der 2. Schriftführer 
Er vertritt im Verhinderungsfall den 1. Schriftführer und führt in seinem Auftrag Teile seiner Aufgaben durch. 

Der 1. Geschäftsführer 
Er ist für die ordentliche Buchführung des Vereins verantwortlich und verwaltet das Vermögen. 

Der 2. Geschäftsführer 
Er vertritt im Verhinderungsfall den 1. Geschäftsführer und führt in seinem Auftrag Teile seiner Aufgaben durch.

Den erweiterten Vorstand bilden: 

Der Sozialwart 
Er ist für alle versicherungsrechtlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig.

Vier Beisitzer 
Sie stehen allen Vorstandsmitgliedern mit Rat und Tat zur Seite. 

Die Abteilungsleiter 
Ihnen fällt die Regelung aller Angelegenheiten in ihren Fachabteilungen zu. Sie vertreten im Vorstand die Interessen ihrer Abteilung. 

Der Jugendausschussvorsitzende 
Er vertritt im Vorstand die Interessen der Vereinsjugend.

 

§ 13 Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind: 
• die Generalversammlung; 
• der geschäftsführende Vorstand; 
• der Gesamtvorstand; 
• die Abteilungsversammlung; 
• der Jugendausschuss.

 

§ 14 Abteilungen

Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderteAbteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Vorstandes.

Der Vorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung erstellen, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

Die einzelnen Abteilungen regeln ihren Sport- und Spielbetrieb, führen und verwalten sich selbstständig und entscheiden über die ihre, über den Haushalt des Vereins, zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

Besondere Jugendmaßnahmen und gezielte Maßnahmen der Abteilungen unterstützt der Verein im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten.

 

§ 15 Vereinsjugendausschuss

• Die Vereinsjugend umfasst alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

• Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung. 

• Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des SV Rot-Weiß 1950 e. V. Mastholte, welche die gesamte Vereinsjugend berühren. 

• Der Vereinsjugendausschuss besteht aus je einem Vertreter der einzelnen Fachsportabteilungen und dem Jugendausschussvorsitzenden. Der Vertreter der Abteilung wird von der Jugend der Abteilung gewählt. Der Vertreter darf maximal 27 Jahre alt sein. 

• Der Vereinsjugendausschuss wählt den Jugendausschussvorsitzenden. 

Die Aufgaben und Arbeitsorganisation regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen und vom Gesamtvorstand genehmigt wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 16 Generalversammlung

Jedes Jahr soll eine Generalversammlung stattfinden, zu welcher die Einladung schriftlich oder durch Aushang im Vereinskasten am Sportheim in Mastholte, Brandstraße 1 unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt. Zwischen der Einladung und dem Tag der Generalversammlung müssen mindestens zehn Tage liegen.
Generalversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Generalversammlung ausschließlich als virtuelle Generalversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Generalversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Generalversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 
Anträge zur Generalversammlung – ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung – müssen spätestens zwei Tage vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge müssen von mindestens sechs Mitgliedern unterschrieben sein. 

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Generalversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Generalversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Generalversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß. 

Auf der Generalversammlung werden die Kassenprüfer für die nächsten zwei Jahre gewählt. Fällt ein gewählter Kassenprüfer aus, so nimmt der zuletzt ausgeschiedene Kassenprüfer die Vertretung wahr.
Die Generalversammlung wählt ferner den Vorstand nach folgendem Modus für die Dauer von jeweils zwei Jahren, er bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 

• den 1. Vorsitzenden, den 3. Vorsitzenden, den 2. Geschäftsführer, den 2. Schriftführer und die Beisitzer Nr. 1 und Nr. 3 (erstmals 1983) 

• den 2. Vorsitzenden, den 1. Geschäftsführer, den 1. Schriftführer, den Sozialwart und die Beisitzer Nr. 2 und Nr. 4 (erstmals 1982) 

• die Abteilungsleiter und der Jugendausschuss werden von den einzelnen Abteilungen selbstständig gewählt.

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder über 14 Jahre sowie die Ehrenmitglieder. Sofern sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt, können die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand in öffentlicher Abstimmung erfolgen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zum nächsten Wahltermin einen Vertreter mit Stimmrecht ernennen.

 

§ 17 Beschlüsse

Beschlüsse werden in allen Versammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nach Gesetz oder Satzung nicht eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Für das Wahlergebnis ist also ausschließlich das Verhältnis der Ja- zu Nein-Stimmen entscheidend. Die Verhandlungen und Beschlüsse des Vereins werden durch den Schriftführer niedergeschrieben und von ihm und dem Versammlungsleiter unterzeichnet. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein gesandt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.

 

§ 18 Außerordentliche Generalversammlung

Außerordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen. Die Vorschriften des § 16 gelten entsprechend.

 

§ 19 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
Für sämtliche von den Mitgliedern persönlich beim Verband erwirkten Strafen haftet das Mitglied selbst.

 

§ 20 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sie treten erst dann in Kraft, wenn sie im Vereinsregister eingetragen sind.

 

§ 21 Auflösung

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen, Generalversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
Es muss jedoch wenigstens die Hälfte aller Vereinsmitglieder zustimmen. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden, ist innerhalb eines Monats eine neue Generalversammlung einzuberufen. Bei dieser Versammlung entscheidet dann die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung. 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Caritas-Konferenz Mastholte – zweckgebunden für die Begegnungsstätte Vinzenzstube – und an den DRK-Ortsverein Rietberg e. V. – zweckgebunden für die Ortsgruppe Mastholte. 
Diese Institutionen haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 22 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied 
a) im Stadtsportverband Rietberg und 
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden. 

Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände. 
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

 

§ 23 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Der Sportverein Rot-Weiß 1950 e.V. Mastholte verurteilt jegliche Form der Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. 
Verstöße gegen das Verbot von Gewalt führen zum Ausschluss. 
Der Sportverein Rot-Weiß 1950 e.V. Mastholte wird zudem rechtliche Schritte einleiten.

 

§ 24 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, 
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, 
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und 
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Rietberg, 03. Juli 2021

 

gez. Wieck                                          

(Dietmar Wieck)                                                  
Vorsitzender                                                       

 

gez. Giesecke-Uellner

 (Florian Giesecke-Uellner)
 3. Vorsitzender